Es gelten die allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs, in der neuesten Fassung und die nachstehenden zusätzlichen Bedingungen:

Zahlung: 

  • Ergänzend zu den unter Pkt. 9 der oben angeführten Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs verpflichtet sich der Käufer, allfällige, infolge des Zahlungsverzuges entstandene, Inkassospesen bzw. Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

Weitere Vereinbarungen:

  • Reklamationen können nur innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Faktura berücksichtigt werden.
  • Der Verkäufer ist berechtigt, aus fabrikationstechnischen oder normungsbedingten Gründen die Maße der bestellten Waren entsprechend zu verändern. Er hat hievon den Käufer unverzüglich zu verständigen. Ist der Käufer damit nicht einverstanden, so hat er die, mit der Herstellung der Ware im ursprünglichen Ausmaß verbundene Mehrkosten zu tragen. Ein Rücktrittsrecht steht ihm deswegen nicht zu.
  • Bei Sonderfertigungen nach Zeichnungen stehen uns, sofertn nicht ausdrücklich bei Vertragsabschluss schriftlich anders Vereinbart, aus produktionstechnischen Gründen, Über- oder Unterlieferungen von 10% zu.
  • Für die Fehler in der Beratung und Konstruktion haften wir nur insoweit, als diese Fehler auf grobe Fahrlässigkeit beruhen.

Wir liefern ausschließlich unter der Voraussetzung der Allgemeingültigkeit der Lieferbedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs und der oben genannten zusätzlichen Bedingungen.



Allgemeine Lieferbedingungen
des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs vom 1. Jänner 2002


Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne § 1 Abs. 1 Zif. 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. 49. Stück /1979 zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980, BGBl. 1988/96, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

1. Präambel
1.1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.

1.2. Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.

1.3. Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs.

2. Vertragsabschluss
2.1. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat und dieser nicht binnen 10 Tagen vom Käufer nachweislich widersprochen wird.

2.2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese vom Verkäufer gesondert anerkannt werden.

2.3. Falls Import- und/oder Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so muss die Partei, die für die Beschaffung verantwortlich ist, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten.

3. Pläne und Unterlagen
3.1. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen, Preis, Leistung u. dgl. sind nur maßgeblich, wenn im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen hat.

3.2. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes sein können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen.

4. Verpackung
4.1. Mangels abweichender Vereinbarung a) verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung; b) erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des Käufers und wird nur über Vereinbarung zurückgenommen.

5. Gefahrenübergang
5.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware "ab Werk" (EXW) verkauft (Abholbereitschaft).

5.2. Im übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

6. Lieferfrist
6.1. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: a) Datum der Auftragsbestätigung; b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer nach Vereinbarung obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen; c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und/oder eine zu erstellende oder sonstige Zahlungssicherstellung eröffnet ist.

6.2. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.

6.3. Verzögert sich die Lieferung durch einen aufseiten des Verkäufers eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.

6.4. Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.

6.5. Wurde die in Art. 6.4. vorgesehene Nachfrist durch Verschulden des Verkäufers nicht genützt, so kann der Käufer durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren zurücktreten. Dasselbe gilt für bereits gelieferte Waren, die aber ohne die noch ausständigen Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden können. Der Käufer hat in diesem Falle das Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferten Waren oder für die nicht verwendbaren Waren geleisteten Zahlungen. Darüber hinaus steht dem Käufer, sofern der Lieferverzug durch grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers verursacht wurde, auch Ersatz der gerechtfertigten Aufwendungen zu, welche er bis zur Auflösung des Vertrages machen musste, und die nicht weiter verwendet werden können. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der Käufer dem Verkäufer zurückzustellen.

6.6. Nimmt der Käufer die vertragsmäßig bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers verschuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann der Verkäufer die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der Verkäufer hat außerdem einen Anspruch auf Rückerstattung aller gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind.

6.7. Andere als die in Art 6. genannten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auf Grund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.

7. Abnahmeprüfung
7.1. Sofern der Käufer eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem Verkäufer ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem vom Verkäufer zu bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.

Der Verkäufer muss den Käufer rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, so dass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann.

Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat der Verkäufer unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Käufer kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen.

Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Käufer oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch den Verkäufer nicht anwesend, so ist das Abnahmeprotokoll nur durch den Verkäufer zu unterzeichnen. Der Verkäufer hat dem Käufer in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermitteln, dessen Richtigkeit der Käufer auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte.

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Verkäufer die Kosten für die durchgeführte Abnahmeprüfung. Der Käufer hat aber jedenfalls die ihm bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung anfallenden Kosten wie z.B. Reise-, Lebenshaltungskosten und Aufwandsentschädigungen selbst zu tragen.

8. Preis
8.1. Diese Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers ohne Verladung.

8.2. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgaben, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers.

9. Zahlung
9.1. Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.

9.2. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkennen Gegenansprüchen zurückzuhalten.

9.3. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 7,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 29. Juni 2000) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.

9.4. Der Käufer hat jedenfalls dem Verkäufer als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.

9.5. Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 9.3. der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann der Verkäufer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages machen musste. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. an gearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.

9.6. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in dem Vertrag geregelten Rechte und Pflichten durch die Einführung des Euro nicht beeinflusst werden. Zahlungspflichten, insbesondere die festgelegten Geldwerte, gelten als in Euro vereinbart, sobald der Euro einzig zulässiges Zahlungsmittel ist. Die Umrechung erfolgt in allen Fällen auf Grundlage des amtlich festgelegten Umrechnungskurses.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Umstellung auf Euro weder ein Kündigungs-/Rückritts- oder Anfechtungsrecht noch einen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsänderung begründet.

10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Verkäufer ist berechtigt, am Liefergegenstand sein Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten, das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen.

11. Gewährleistung
11.1. Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Ebenso hat der Verkäufer für Mängel an ausdrücklich bedungenen Eigenschaften einzustehen.

11.2. Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraumes von einem Jahr bei einschichtigem Betrieb ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bzw. bei Lieferung mit Aufstellung ab Beendigung der Montage aufgetreten sind.

11.3. Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich schriftlich die aufgetretenen Mängel bekannt gibt. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Der auf diese Weise unterrichtete Verkäufer muss, wenn die Mängel nach den Bestimmungen dieses Artikels vom Verkäufer zu beheben sind, nach seiner Wahl: a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern; b) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen; c) die mangelhaften Teile ersetzen; d) die mangelhafte Ware ersetzen.

11.4. Lässt sich der Verkäufer die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Käufer, falls nicht anderes vereinbart wird, Kosten und Gebühr des Transportes. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den Käufer erfolgt, falls nicht anderes vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.

11.5. Die gemäß dem Artikel ersetzten mangelhaften Waren oder Teile stehen dem Verkäufer zur Verfügung.

11.6. Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er hierzu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.

11.7. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf: schlechter Aufstellung durch den Käufer oder dessen Beauftragten, schlechter Instandhaltung, schlechten oder ohne schriftlicher Zustimmung des Verkäufers ausgeführten Reparaturen oder Änderungen durch eine andere Person als den Verkäufer oder dessen Beauftragten, normaler Abnützung.

11.8. Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von dem vom Käufer vorgeschriebenen Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.

Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte. Der Käufer hat in diesen Fällen den Verkäufer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.

11.9. Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt der Verkäufer keine weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist.

12. Haftung
12.1. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Verkäufer dem Käufer keinen Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für Gewinnendgang, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass dem Verkäufer grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.

12.2. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes - insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen - und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

12.3. Bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers wird, sofern nicht Artikel 12.1 Anwendung findet, der Schadenersatz auf 5 % der Auftragssumme, jedoch maximal 727.000 Euro, begrenzt.

12.4. Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und/oder Leistungen müssen - sollte der Mangel durch den Verkäufer nicht ausdrücklich anerkannt werden - innerhalb eines Jahres nach Abschluss der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls die Ansprüche erlöschen.

13. Folgeschäden
13.1. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen Bedingungen ist die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden, ausgeschlossen.

14. Entlastungsgründe
14.1. Die Parteien sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn sie daran durch Ereignisse Höherer Gewalt gehindert werden. Als Ereignisse Höherer Gewalt gelten ausschließlich Ereignisse, die für die Parteien unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht aus deren Sphäre kommen. Streik und Arbeitskampf ist aber als ein Ereignis Höherer Gewalt anzusehen.

Der durch ein Ereignis Höherer Gewalt behinderte Käufer kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen Höherer Gewalt berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen, über Beginn und absehbares Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der jeweiligen Regierungsbehörde bzw. Handelskammer des Lieferlandes bestätigte Stellungnahme über die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und Dauer der Verzögerung, übergibt.

Die Parteien haben bei Höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen und die Gegenpartei hierüber laufend zu unterrichten. Andernfalls werden sie der Gegenpartei gegenüber schadenersatzpflichtig.

Termine oder Fristen, die durch das Einwirken der Höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden maximal um die Dauer der Auswirkungen der Höheren Gewalt oder gegebenenfalls um einen im beiderseitigen Einvernehmen festzulegenden Zeitraum verlängert.

Wenn ein Umstand Höherer Gewalt länger als vier Wochen andauert, werden Käufer und Verkäufer am Verhandlungswege eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkungen suchen. Sollte dabei keine einvernehmliche Lösung erreicht werden, kann der Verkäufer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

15. Datenschutz
15.1. Der Verkäufer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Käufers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.

15.2. Die Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.

16. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
16.1. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige österreichische Gericht.

Der Verkäufer kann jedoch auch das für den Käufer zuständige Gericht anrufen.

16.2. Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren.

16.3. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980, BGBl. 1988/96.

16.4. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

 
Zahnstange Content
Zahnstange gerade verzahnt
Zahnstange gerade weich
Zahnstange gerade vergütet
Zahnstange gerade gerhärtet geschliffen
Zahnstange gerade gerhärtet geschliffen Stahl
Hochgenauigkeitszahnstange gerade
Zahnstange gerade induktiv gehärtet
Zahnstange gerade inkduktiv gehaertet und bearbeitet
Zahnstange gerade rostfrei
Zahnstange gerade Kunststoff
Zahnstange gerade weich metrisch
Zahnstange schraeg verzahnt
Zahnstange schraeg weich
Zahnstange schraeg verguetet
Zahnstange schraeg gehaertet und geschliffen
Zahnstange schraeg gehaertet und geschliffen Blankstahl
Zahnstange schraeg Praezisionszahnstange
Zahnstange schraeg Hochgenauigkeitszahnstange
Zahnstange schraeg induktiv gehaertet>
Zahnstange sonder>


Fuehrungszahnstange
Fuehrungszahnstange schraeg gehaertet 90
Fuehrungszahnstange schraeg weich 90
Fuehrungszahnstange gerade gehaertet 90
Fuehrungszahnstange gerade weich 90
Fuehrungszahnstange schraeg gehaertet 180
Fuehrungszahnstange schraeg weich 180
Fuehrungszahnstange gerade gehaertet 180
Fuehrungszahnstange gerade weich 180
Rundzahnstange
Rundzahnstange weich
Rundzahnstange verguetet
Rundzahnstange rostfrei
Rundzahnstange Fuehrungsbuchse
Schmiersysteme
Schmierbuchse
Filzzahnrad
Schmiermittel
Stirnrad gerade verzahnt
Stirnrad gerade weich
Stirnrad gerade gehaertet und geschliffen
Stirnrad gerade weich rostfrei
Stirnrad gerade Kunststoff
Stirnrad gerade weich metrisch
Stirnrad schraeg
Stirnrad schraeg weich
Stirnrad schraeg gehaertet und geschliffen
Stirnrad schraeg Schnittstelle
Stirnrad schraeg Schnittstelle Flansch
Stirnrad fuer Präzisionsantrieb
Stirnrad mit Innenprofil
Schrumpfscheibe
Stirnrad Sonder
Stirnrad Schmiersysteme
Stirnrad Schmierbuchse
Stirnrad Filzzahnrad
Stirnrad Schmiermittel
Schneckenradsatz Content
Schneckenradsatz 40
Schneckenradsatz 50
Schneckenradsatz 63
Schneckenradsatz 80
Schneckenradsatz 100
Schneckenradsatz 125
Schneckenradsatz Sonder content
Schneckenradsatz Sonder detail
Kegelrad Content
Geradzahn Kegelrad
Kegelrad 1_1
Kegelrad 1,5_1
Kegelrad 2_1
Kegelrad 2,5_1
Kegelrad 3_1
Kegelrad 3,5_1
Kegelrad 4_1
Kegelrad 5_1
Kegelrad Delrin
Kegelrad Sonder
Zahnriemen Content
Zahnriemen Teilung T
Zahnriemen Teilung AT
Zahnriemen Teilung M
Zahnriemen Teilung XL
Zahnriemen Teilung L
Zahnriemen Teilung H
Zahnriemen Eagle
Zahnriemenrad Teilung T
Zahnriemenrad Teilung AT
Zahnriemenrad Teilung M
Zahnriemenrad Teilung M Klemmbuchse
Zahnriemenrad Teilung XL 
Zahnriemenrad Teilung L
Zahnriemenrad Teilung H
Zahnriemenrad Eagle
zahnriemen zubehoer spannbuchsen
zahnriemen zubehoer zahnwellen
zahnriemen zubehoer bordscheiben
zahnriemen zubehoer spannrolle
zahnriemen zubehoer klemmplatten
zahnriemen sonder
ketten kettenraeder content
kettenrad iso 03
kettenrad iso 04
kettenrad iso 04B
kettenrad iso 05B
kettenrad iso 06B
kettenrad iso 081
kettenrad iso 083
kettenrad iso 085
kettenrad iso 08B
kettenrad iso 10B
kettenrad iso 12B
kettenrad iso 16B
kettenrad iso 20B
kettenrad iso 24B
kettenrad iso 28B
kettenrad iso 32
kettenspannraeder
kettenrad spannbuchse ISO 06B
kettenrad spannbuchse ISO 08B
kettenrad spannbuchse ISO 10B
kettenrad spannbuchse ISO 12B
kettenrad spannbuchse ISO 16B 
kettenrad spannbuchse ISO 20B
kettenrad spannbuchse
kettenradscheibe ISO 03
kettenradscheibe ISO 04
kettenradscheibe ISO 04C
kettenradscheibe ISO 05B
kettenradscheibe ISO 06B
kettenradscheibe ISO 081
kettenradscheibe ISO 083
kettenradscheibe ISO 085
kettenradscheibe ISO 08B
kettenradscheibe ISO 10B
kettenradscheibe ISO 12B
kettenradscheibe ISO 16B
kettenradscheibe ISO 20B
kettenradscheibe ISO 24B
kettenradscheibe ISO 28B
kettenradscheibe ISO 32B
rollenkette 606
rollenkette gleitlager
rollenkette rostfrei
kette zubehoer spannbuchsen
kette zubehoer spannraeder
kette zubehoer kettenspanner
kette zubehoer kettengleiter
kette zubehoer gleitschiene
kette zubehoer befestigungselement
kette zubehoer anbaunaben
kette zubehoer schmiersystem
kette sonder
trapezgewinde content
spindeln und muttern
spindeln metrisch
spindeln metrisch rostfrei
flanschmutter
hochleistungslaufmutter
mutter rund
mutter sechskant
spindel zubehoer
spindel zubehoer flansche
spindel sonder
spindel sonder detail
weitere AE
keilwellen und muffen
keilwellen und muffen mit massiven wellenende
keilwellen und muffen profilstangen
keilwellen und muffen anbaunaben
keilmuffen
keilwellen sonder
keilwellen sonder detail
getriebe content
praezisionsgetriebe content
planetengetriebe content
planetengetriebe plf hp
planetengetriebe pln
planetengetriebe ple
planetengetriebe plfe
planetengetriebe srp
servo winkelgetriebe content
servo winkelgetriebe ht
servo winkelgetriebe hp
servo winkelgetriebe e
servo winkelgetriebe b
servo winkelgetriebe bg
winkelplanetengetriebe WPLN
winkelplanetengetriebe WPLE
cyclo fine content
einbausatz FA
einbausatz FC
einbausatz FT
dual drive content
dual drive drp
dual dirve krp
standardgetriebe content
schneckengetriebe content
schneckengetriebe 56
schneckengetriebe CHM 
schneckengetriebe CHB
schneckengetriebe UMU
schneckengetriebe IMI
stirnradgetriebe content
cyclo paramax
cyclo hbb
standard
parallel wellen
flachaufsteckgetriebe
kegelstirnradgetriebe content
cyclo bbb
kegelstirnradgetriebe
kegelgetriebe content
leichte baureihe
mittlere baureihe
schwere baureihe
standardbaureihe
cyclo drive content
cyclo drive
spezialgetriebe
hubantriebe content
spindelhubgetriebe
hochleistungsspindelhub
elektrohub
linearservo
differenzial content
differenzial SR
differnzial 
2gang content
2gang
sondergetriebe content
sondergetriebe content2
sondergetriebe
Kupplung content
Standard Kupplung
elastische Kupplung
Wellenausgleichskupplung
spielfreie Wellenkupplung
elastische Kompaktkupplung
Zahnkupplung
Lamellenkupplung
Lamellenkupplung mit Gelenk
Lamellenkupplung mit Doppelgelenk
Lamellenkupplung mit Gelenkwelle
Kupplung Stahllamelle
schaltbare Kupplung
mechan Kupplung
mechan Kupplung detail
pneu hydr kupplung
pneu hydr kupplung detail
elektromag kupplung
elektromag kupplung detail
kupplung brems kombi
kupplung brems kombi detail
spezialkupplung
controlflex
controlflex standard
controlflex impuls plus
controlflex compact
controlflex industry
schmidt
schmidt Serie S
schmidt Serie P
schmidt Serie V
semiflex 
semiflex Serie F
semiflex Serie C
semiflex Serie D
sicherheitskupplung
Lamellenruschkupplung
Lamellenruschkupplung detail
drehmomentbegrenzer
rollendrehmomentbegrenzer
spielfreie drehmomentbegrenzer
rutschnaben
rutschnaben detail
uebertragungselemente
spannsaetze
spannsaetze detail
wellengelenke
wellengelenke detail
klemmringe
klemmringe detail
lineartechnik content
komponenten
Laufrollenfuehrung
aluschienen
stahlschienen
bogenfuehrung
kugelumlauffuehrungen
flachbauende kugelumlauffuehrungen
miniatur kugelumlauffuehrungen
Rollenumlauffuehrungen
Messsystem
profilschienenfuehrung
Standard Kugelumlauffuehrung
Flachbauende Kugelumlauffuehrung
Miniatur Kugelumlauffuherung
Rollenumlauffuehrung
Messsystem Schienenfuehrung
kugelbuchsen
Kugelbuchsen detail
Kugelgewindetriebe
gerollte
geschaelte
geschliffen
reparatur
lineartechnik module
basic line
basic line detail
kompaktmodule
kompaktmodule detail
parallelmodul
parallelmodul detail
mini line
mini line detail
lineartisch
lineartisch detail
teleskopachse
teleskopachse detail
portalachse
portalachse detail
drehmodul
drehmodul detail
zubehoer
zubehoer detail

fuehrungsbahnschutz
faltenbalg
thermogeschweisster faltenbalg
xy abdecksystem
variabler einsatz
beweglich
fest montiert
fuer fuehrungen
geklebter faltenbalg
geklebt detail
genaeht detail
eckiger balg
runder balg detail
geschweisster balg
runder balg geformt
faltenbalg fur hubtische
faltenbalg für hubtische duratite
faltenbalg für hubtisch geschweisst
rolloabdeckung
rolloabdeckung 2
ohne gehaeuse
mit gehaeuse
sure spring
mit schuerze
mit ketten
xy surespring
sheet pocket
spaeneschuerzen
schuerzen
schuerzen aks1
schuerzen aks4
schuerzen a
schuerzen b
schuerzen j
schuerzen jb
schuerzen traegerband
schuerzen 10011
schuerzen 10012
schuerzen 10013
schuerzen 10014
schuerzen 1002
schuerzen 1003
schuerzen 1004
schuerzen 1005
schuerzen 1006
stahlabdeckungen
standardform
standardform 1
standardform 2
standardform 3
standardform 4
standardform 5
standardform 6
sheet pocket
sheet pocket detail
sliding cover
square cover
abstreifer
profilierte abstreifer
profilierte abstreifer fb14
profilierte abstreifer fb 18
profilierte abstreifer fb 25
standard abstreifer 
standard abstreifer al18
standard abstreifer fb27
standard abstreifer ra01
standard abstreifer ra02
standard abstreifer ra03
standard abstreifer ra04
standard abstreifer ra05
standard abstreifer ra06
abstreifer abdeckung
abstreifer abdeckung ra
abstreifer abdeckung pr
abstreifbuersten
abstreifbuersten sn
abstreifbuersten s
teleskop federn
teleskop federn 1
teleskop federn detail
aluminiumprofil
aluminiumgrundsystem
aluminiumgrundsystem1
basic
basic closed
heavy
heavy closed
TAT-TECHNOM-ANTRIEBSTECHNIK GMBH | A-4061 Pasching | Haidbachstraße 1 | Tel.: +43.7229.64840.0 | Fax: +43.7229.61817 | tat@tat.at Czech